Monatsbeitrag |
Jahresbeitrag | |
Erwachsene (ab 18 Jahre) | 8 Euro | 96 Euro |
Jugend (15 bis 17 Jahre) | 6 Euro | 72 Euro |
Kinder ( 0 bis 14 Jahre) | 5 Euro | 60 Euro |
Familienbeitrag | 16 Euro | 192 Euro |
Eltern und deren Kinder unter 18 Jahren wird ein Sonderbeitrag auf schriftlichen Antrag gewährt. Werden die Kinder 18 Jahre alt, fallen sie nicht mehr unter den Familienbeitrag. Sie werden dann automatisch selbst beitragspflichtig. Für die Beendigung des Familienbeitrages ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. | ||
Vergünstigter Beitrag | 6 Euro | 72 Euro |
Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige, Arbeitslose und Senioren (ab 60 Jahren) wird ein vergünstigter Beitrag auf gesonderten schriftlichen Antrag nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises für die entsprechenden Zeiträume gewährt. | ||
Passivenbeitrag | 5 Euro | 70 Euro |
Vereinsmitglieder, die nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmen, wird auf gesondert schriftlichen Antrag ein vergünstigter Beitrag gewährt. | ||
Sparten-Beiträge Rollsport | 2 Euro | 24 Euro |
Vereinsmitglieder, die aktiv der Rollschuh-Abteilung angehören zahlen einen zusätzlichen Spartenbeitrag. Geschwister zahlen die Hälfte des Spartenbeitrages. | ||
Fälligkeit der Beiträge
Der Beitrag für das 1. Halbjahr bzw. für das ganze Jahr ist am 31. Januar, der für das 2. Halbjahr spätestens am 30. Juni fällig.
Bei Zahlungsverzug sind für jede Mahnung 1,55 Euro zusätzlich zu zahlen.
Wer Mitglied werden will, füllt einfach das bereitgestellte Formular aus, gibt es direkt beim Vorstand ab oder schickt es an Volker Jahns: vjahns@t-online.de
Änderungen der Mitgliedschaft oder Daten des Mitgliedes
Liebes Vereinsmitglied ! Wenn sich Änderungen bei Dir ergeben haben (Umzug, neue Bankverbindung etc.), bitten wir Dich um Zusendung dieses
Formulares an unseren Kassenwart/Verwaltung (oder Geschäftsstelle), damit wir unsere Vereinsverwaltung aktualisieren können !
Erlöschen der Mitgliedschft
( Auszug aus der Satzung des TSV 08 Groß Schneen e.V.)
(1) Die Mitgliedschaft erlischt (§ 7):
1) durch Tod
2) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des
Kalenderjahres erklärt werden. Den Eingang der Austrittserklärung beim Vereinsvorstand hat im Zweifel das Mitglied nachzuweisen.
3) Durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes.
(2) Der Ausschluß aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand nur beschlossen werden, wenn ein Mitglied
1) satzungsmäßige Verpflichtungen nicht erfüllt oder Anordnungen der Vereinsführung nicht befolgt.
2) mehr als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, oder
3) unehrenhafte Handlungen begeht.
(3) Sämtliches in den Händen des Mitgliedes befindliche Vereinseigentum ist bei Erlöschen der Mitgliedschaft umgehend an den Vereinsvorstand zurückzugeben.
(4) Alle nicht erfüllten Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.